„kleine Omnibusse“: Kraftfahrzeuge (ausgenommen AM, A1, A2 und A) – die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut und nicht länger als 8 Meter sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
„Große Busse“: Kraftfahrzeuge (ausgenommen AM, A1, A2, A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter
24 Jahre (abweichend davon gilt als Mindestalter 21 Jahre für Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, THW, sofern es sich um Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten handelt)